Pressemitteilung: Stadtverwaltung kennt Gesetzeslage nicht


In der Novembersitzung des Stadtrats wurde der Einwohnerantrag zu bezahlbaren Wohnraum der „Bürgerinitiative für soziales Wohnen in Jena“ (ehemals Mietertreffen Lobeda) abschließend behandelt. Eine inhaltliche Bewertung haben wir bereits vergangene Woche vorgenommen und an die Lokalpresse versandt. Im Folgenden geht es nun um die formale Bewertung, d.h. um die Frage, wie mit dem Einwohnerantrag seitens der Stadtverwaltung, einschließlich dem Oberbürgermeister umgegangen wurde und welch eklatante Unkenntnis sich dabei in Bezug auf das „Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid“ (ThürEBBG) offenbarte.

Der Einwohnerantrag wurde am 13. Juli 2018 dem amtierenden Oberbürgermeister, Dr. Thomas Nitzsche – Partei FDP, überreicht. Am 22. August gab es eine Beschlussvorlage Nr. 18/1955-BV in der es u.a. in der Begründung, Absatz 2, Satz 1 heißt: „Ist der Antrag zulässig, so hat der      Gemeinderat laut § 16 (3) ThürKO innerhalb von drei Monaten nach Eingang über die Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden.“

In der „ThürKO“ (Stand 23. September 2018) steht aber unter „§ 16 ThürKO – Einwohnerantrag“ folgendes: „Die Einwohner können beantragen, dass der Gemeinderat über eine gemeindliche Angelegenheit, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Das Nähere regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG).“ Hier gibt es überhaupt keinen dritten Absatz (3)!

Im ThürEBBG (Stand 07. Oktober 2016) steht unter §8 „Behandlung im Gemeinderat“ folgendes: „Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang über die beantragte Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden.“

Hier wurde eindeutig und unmissverständlich dargelegt, dass der Einwohnerantrag spätestens am 13. September 2018 in der Stadtratssitzung hätte beraten werden müssen. Doch in Wahrheit    wurde er nun erst am 14 November 2018 behandelt.

Auf eine weitere Anfrage, ob denn überhaupt die Änderungsanträge seitens der CDU / SPD / BÜRGER FÜR JENA und der Partei DIE PIRATEN zulässig seien, wurde seitens der befragten Rechtsabteilung nur mitgeteilt, dass: „es durchaus zulässig sei, Änderungsanträge zu einem    Einwohnerantrag zu erstellen, aber bei Bürgerbegehren sei es nicht zulässig.“ Aber es konnten weder Gesetz noch Paragraph(en) dafür konkret benannt werden.

Durch die eingereichten Änderungsanträge wurde dadurch der Einwohnerantrag völlig „verwässert“ – sprich er wurde klein- und bedeutungslos geredet. Das nenne ich skandalös!

In dieser Stadtratssitzung musste erst einmal der Stadtrat selbst von Herrn Ralph Lenkert (MdB), Partei DIE LINKE, darauf hingewiesen werden, dass die von dem Stadtrat festgelegte Frist von   3 Monaten völlig falsch ist und zitierte den „§ 8 ThürEBBG“. Darüber war man im Stadtrat     wenig erfreut.

Auch eine Julia Langhammer, Gewerkschafterin beim DGB und Stadtratsmitglied der Partei   DIE LINKE, hatte sich in einem Statement sehr verärgert über die Verzögerungstaktik des Stadtrates gegenüber den Antragstellern des Einwohnerantrages geäußert.

Es ist sehr traurig, das noch nicht einmal der Stadtrat von Jena sich in den Gesetzen der       „ThürKO“ und „ThürEBBG“ auskennt und einfach Entscheidungen fällt, die im Nachhinein    jeglicher Grundlage entbehren!

Für uns als Antragsteller des Einwohnerantrages war es mehr als enttäuschend, wie mit unserem Einwohnerantrag verfahren wurde. Das hat weiß Gott nicht mehr mit Demokratie zu tun! Das Vertrauen hinsichtlich von Mietangelegenheiten (dazu zählt der Einwohnerantrag) ist damit    vollständig zerrüttet!

René Müller,

Mitglied der Bürgerinitiative für soziales Wohnen in Jena


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